RS Vwgh 2009/11/23 2009/03/0123

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z7;
UGB §425;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Urteil des OGH vom 8. September 1983, 7 Ob 634/83, SZ 56/129; vgl auch das Urteil des OGH vom 17. November 1987, 4 Ob 592/87, mwN).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Urteil des OGH vom 8. September 1983, 7 Ob 634/83, SZ 56/129; vergleiche auch das Urteil des OGH vom 17. November 1987, 4 Ob 592/87, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030123.X03

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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