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21/01 HandelsrechtNorm
GGBG 1998 §2 Z1;Rechtssatz
Die Wortfolge "mit oder ohne Beförderungsvertrag" in § 3 Z 7 GGBG 1998 kann nicht dahin verstanden werden, dass das Vorliegen eines Beförderungsvertrages gänzlich unerheblich wäre. Der Bestimmung des § 3 Z 7 GGBG 1998 liegt vielmehr zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 anzuwendenden Vorschriften treffenden Pflichten erfüllt werden können.Die Wortfolge "mit oder ohne Beförderungsvertrag" in Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 kann nicht dahin verstanden werden, dass das Vorliegen eines Beförderungsvertrages gänzlich unerheblich wäre. Der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 liegt vielmehr zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzuwendenden Vorschriften treffenden Pflichten erfüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030123.X01Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013