Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kam es zu einer Verwechslung hinsichtlich der Vorwahl der Faxnummer durch eine Kanzleibedienstete, da das Telefaxgerät der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über das Amt der Vorarlberger Landesregierung geleitet wird und somit die Bregenzer Vorwahl aufweist. Da die Identifizierung der Telefax-Nummer auf dem zu bekämpfenden Bescheid und ihre Verwendung zur Einbringung der dagegen gerichteten Berufung wie die Beschriftung eines Kuverts bzw die Postaufgabe zu rein manipulativen Tätigkeiten zählt, war diesbezüglich die Kontrolle dem Parteienvertreter nicht zuzumuten.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030089.X03Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010