RS Vwgh 2009/11/23 2009/03/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0043 E 30. März 2004 VwSlg 16331 A/2004 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Es trifft zu, dass das Absenden einer Telekopie fehleranfällig ist, insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann. Aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts abgesendet wird (vgl. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0378, wo im Sendebericht die Anzahl der übertragenen Seiten mit "000" ausgewiesen war, woraus sich ergab, dass die Übertragung nicht erfolgreich war). Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer sei der Annahme gewesen, ein Fax abgesendet zu haben, wäre kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen, weil der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, den Sendebericht kontrolliert zu haben. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochene Frage eines minderen Grades des Versehens kann dahingestellt bleiben, weil sie schon ein Absenden des Fax nicht als erwiesen angenommen hat. Dies hat sie einerseits damit begründet, dass ein Nachweis in Form eines Sendeberichtes fehle, aber auch damit, dass sich ein Defekt beim Empfangsgerät nicht ergeben habe. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erkannt werden (zumal der Vermerk auf der vorgelegten -Es trifft zu, dass das Absenden einer Telekopie fehleranfällig ist, insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann. Aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts abgesendet wird vergleiche den Fall des hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0378, wo im Sendebericht die Anzahl der übertragenen Seiten mit "000" ausgewiesen war, woraus sich ergab, dass die Übertragung nicht erfolgreich war). Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer sei der Annahme gewesen, ein Fax abgesendet zu haben, wäre kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen, weil der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, den Sendebericht kontrolliert zu haben. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochene Frage eines minderen Grades des Versehens kann dahingestellt bleiben, weil sie schon ein Absenden des Fax nicht als erwiesen angenommen hat. Dies hat sie einerseits damit begründet, dass ein Nachweis in Form eines Sendeberichtes fehle, aber auch damit, dass sich ein Defekt beim Empfangsgerät nicht ergeben habe. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erkannt werden (zumal der Vermerk auf der vorgelegten -

angeblichen - Urschrift der Stellungnahme, das Fax sei abgesendet worden, kein objektiver Nachweis ist, dessen Richtigkeit vielmehr der Beweiswürdigung unterliegt).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030089.X02

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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