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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Soweit der Absender von Gefahrengut allgemein die Nichtanwendung der §§ 20 und 21 VStG rügt, weil er "auf den Transport selbst so gut wie keinen Einfluss hätte nehmen können", ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Pflichten nicht in der Beförderung und der dabei möglichen "Einflussnahme auf den Transport" liegen, sondern primär darin, nur Sendungen zur Beförderung zu übergeben, die den gemäß § 2 GGBG 1998 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (§ 7 Abs 3 GGBG 1998) und dem Beförderer auch die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu erteilen und die erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel an der Beförderungseinheit anzubringen oder zu übergeben (§ 13 Abs 1 GGBG 1998).Soweit der Absender von Gefahrengut allgemein die Nichtanwendung der Paragraphen 20 und 21 VStG rügt, weil er "auf den Transport selbst so gut wie keinen Einfluss hätte nehmen können", ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Pflichten nicht in der Beförderung und der dabei möglichen "Einflussnahme auf den Transport" liegen, sondern primär darin, nur Sendungen zur Beförderung zu übergeben, die den gemäß Paragraph 2, GGBG 1998 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (Paragraph 7, Absatz 3, GGBG 1998) und dem Beförderer auch die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu erteilen und die erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel an der Beförderungseinheit anzubringen oder zu übergeben (Paragraph 13, Absatz eins, GGBG 1998).
(Hier: Dem Bf wurde vorgeworfen, er habe entgegen § 7 Abs 3 Z 3 GGBG 1998 ein Großpackmittel verwendet, das nicht mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei, und er habe entgegen § 13 Abs 1 Z 1 GGBG 1998 dem Beförderer nicht die notwendigen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt. Da es somit für die dem Bf angelasteten Übertretungen nicht auf Umstände ankommt, die während der Beförderung eintreten, sondern allein auf die Verwendung entsprechend gekennzeichneter Packmittel und die Erteilung von Anweisungen für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit, vermag eine mangelnde Einflussmöglichkeit auf den nach der Übergabe der Sendung durchgeführten Transport nicht zur außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) oder zum Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) führen.)(Hier: Dem Bf wurde vorgeworfen, er habe entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG 1998 ein Großpackmittel verwendet, das nicht mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei, und er habe entgegen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG 1998 dem Beförderer nicht die notwendigen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt. Da es somit für die dem Bf angelasteten Übertretungen nicht auf Umstände ankommt, die während der Beförderung eintreten, sondern allein auf die Verwendung entsprechend gekennzeichneter Packmittel und die Erteilung von Anweisungen für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit, vermag eine mangelnde Einflussmöglichkeit auf den nach der Übergabe der Sendung durchgeführten Transport nicht zur außerordentlichen Milderung der Strafe (Paragraph 20, VStG) oder zum Absehen von der Strafe (Paragraph 21, VStG) führen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030068.X01Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010