Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995 §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/03/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0051 E 22. Februar 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0129 E 17. April 2009 RS 5Stammrechtssatz
Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien (vgl das E vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG nicht mehr ausgesprochen werden.Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien vergleiche das E vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG nicht mehr ausgesprochen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030052.X01Im RIS seit
12.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010