Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0097 E 14. September 2004 RS 1Stammrechtssatz
Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 458 f, referierte Judikatur des VwGH).Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Sitzung 458 f, referierte Judikatur des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050272.X03Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010