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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es kann dem Betroffenen kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG zur Last gelegt werden, wenn er vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides über telefonische Anfrage der Behörde dieser mitgeteilt hat, dass er seine bisherige Abgabestelle für einen längeren Zeitraum wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht benutzen wird und auch keine neue Abgabestelle bekannt geben kann, da er berufsbedingt (Seefahrer) ständig Ortswechsel vornehme.Es kann dem Betroffenen kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zur Last gelegt werden, wenn er vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides über telefonische Anfrage der Behörde dieser mitgeteilt hat, dass er seine bisherige Abgabestelle für einen längeren Zeitraum wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht benutzen wird und auch keine neue Abgabestelle bekannt geben kann, da er berufsbedingt (Seefahrer) ständig Ortswechsel vornehme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050272.X02Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010