RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
58/02 Energierecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0234 E 23. April 1991 RS 4 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach dem StarkstromwegeG gegebene Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis B VfGH 30.10.1989, B 1066/89) ist eine Enteignung durch Verwaltungsbehörden zulässig, wobei über Entschädigungsansprüche zunächst Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen, wenn eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050214.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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