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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0234 E 23. April 1991 RS 4 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach dem StarkstromwegeG gegebene Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis B VfGH 30.10.1989, B 1066/89) ist eine Enteignung durch Verwaltungsbehörden zulässig, wobei über Entschädigungsansprüche zunächst Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen, wenn eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050214.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010