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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 nicht allein über die Regelungen betreffend die Bebauungsdichte im Bebauungsplan und den sich daraus ergebenden Umriss eines Gebäudes abgedeckt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe auch aus den erforderlichen Abstandsflächen (vgl. hiezu die §§ 5 ff der Kärntner Bauvorschriften sowie die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen über die Baulinien in § 6 des Bebauungsplanes, der auf die Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften verweist) abzuleiten ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032).Insofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 nicht allein über die Regelungen betreffend die Bebauungsdichte im Bebauungsplan und den sich daraus ergebenden Umriss eines Gebäudes abgedeckt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das den Anrainern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe auch aus den erforderlichen Abstandsflächen vergleiche hiezu die Paragraphen 5, ff der Kärntner Bauvorschriften sowie die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen über die Baulinien in Paragraph 6, des Bebauungsplanes, der auf die Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften verweist) abzuleiten ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050173.X04Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016