RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25;

Rechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 nicht allein über die Regelungen betreffend die Bebauungsdichte im Bebauungsplan und den sich daraus ergebenden Umriss eines Gebäudes abgedeckt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe auch aus den erforderlichen Abstandsflächen (vgl. hiezu die §§ 5 ff der Kärntner Bauvorschriften sowie die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen über die Baulinien in § 6 des Bebauungsplanes, der auf die Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften verweist) abzuleiten ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032).Insofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 nicht allein über die Regelungen betreffend die Bebauungsdichte im Bebauungsplan und den sich daraus ergebenden Umriss eines Gebäudes abgedeckt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das den Anrainern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe auch aus den erforderlichen Abstandsflächen vergleiche hiezu die Paragraphen 5, ff der Kärntner Bauvorschriften sowie die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen über die Baulinien in Paragraph 6, des Bebauungsplanes, der auf die Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften verweist) abzuleiten ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050173.X04

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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