RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;
Bebauungsplan textlicher Villach 1997 §3;
Bebauungsplan textlicher Villach 2007;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0745 E 20. Juli 2004 RS 4 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der VwGH subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu E 15.9.1992, 89/05/0248, unter Hinweis auf Krzizek, System II, 134, sowie E 23.3.1999, 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. hiezu das zitierte E 23.3.1999, mwN). Im textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach vom 15.10.1997 sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen § 3 insbesondere bezüglich der Geschossfläche detaillierte Regelungen enthalten. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude iSd zitierten hg. Rechtsprechung (vgl. hiezu insbesondere E 23.3.1999, 97/05/0337), welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Im Beschwerdefall hat die Vorstellungsbehörde im 1. Rechtsgang in ihrem den Berufungsbescheid aufhebenden Bescheid in für das anhängige Bauverfahren bindender Weise festgestellt, dass die "zulässige Gebäudehöhe" "allein durch die Anzahl der Geschosse bestimmt" wird (vgl. E 20.4.2001, 99/05/0129). Dass die Geschossflächenzahl nicht eingehalten worden wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Mangels Änderung der Geschossanzahl mit der hier zu beurteilenden auf § 22 Krnt BauO 1996 gestützten Abänderungsbewilligung keine Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe. (Näheres zu den maßgeblichen Bebauungsplänen im vorliegenden E.)Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der VwGH subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann vergleiche hiezu E 15.9.1992, 89/05/0248, unter Hinweis auf Krzizek, System römisch zwei, 134, sowie E 23.3.1999, 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist vergleiche hiezu das zitierte E 23.3.1999, mwN). Im textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach vom 15.10.1997 sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen Paragraph 3, insbesondere bezüglich der Geschossfläche detaillierte Regelungen enthalten. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude iSd zitierten hg. Rechtsprechung vergleiche hiezu insbesondere E 23.3.1999, 97/05/0337), welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Im Beschwerdefall hat die Vorstellungsbehörde im 1. Rechtsgang in ihrem den Berufungsbescheid aufhebenden Bescheid in für das anhängige Bauverfahren bindender Weise festgestellt, dass die "zulässige Gebäudehöhe" "allein durch die Anzahl der Geschosse bestimmt" wird vergleiche E 20.4.2001, 99/05/0129). Dass die Geschossflächenzahl nicht eingehalten worden wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Mangels Änderung der Geschossanzahl mit der hier zu beurteilenden auf Paragraph 22, Krnt BauO 1996 gestützten Abänderungsbewilligung keine Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe. (Näheres zu den maßgeblichen Bebauungsplänen im vorliegenden E.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050173.X03

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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