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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 4 (ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X10Im RIS seit
22.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013