RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0111

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Präklusion (hier Teilverlust der Parteistellung) liegt dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird. Dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher nicht grundsätzlich bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war.Eine Präklusion (hier Teilverlust der Parteistellung) liegt dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird. Dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher nicht grundsätzlich bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X05

Im RIS seit

22.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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