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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Eine Präklusion (hier Teilverlust der Parteistellung) liegt dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird. Dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher nicht grundsätzlich bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war.Eine Präklusion (hier Teilverlust der Parteistellung) liegt dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird. Dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher nicht grundsätzlich bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X05Im RIS seit
22.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013