Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Nachbar kann nach dem Bgld BauG 1997 nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften geltend machen. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X04Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015