RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 5

Stammrechtssatz

Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X02

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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