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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 4Stammrechtssatz
Im Bgld BauG 1997 fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlichrechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 handelt, insbesondere ob die behauptete Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine im § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlichrechtliche Einwendungen erhoben werden können, und er diese Parteistellung gemäß § 42 AVG verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung solche Einwendungen erhebt (das Vorliegen der übrigen im § 42 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzungen wird unterstellt). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 1167 der BlgNR XX. GP S 30), worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zuerkannt worden ist.Im Bgld BauG 1997 fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlichrechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 handelt, insbesondere ob die behauptete Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlichrechtliche Einwendungen erhoben werden können, und er diese Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung solche Einwendungen erhebt (das Vorliegen der übrigen im Paragraph 42, Absatz eins, AVG genannten Voraussetzungen wird unterstellt). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden vergleiche hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 1167 der BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S 30), worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zuerkannt worden ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X01Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015