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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0254 E 21. Mai 2007 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Wenn nach § 45 Abs. 2 Z. 1 O.ö. BauTV auch für jede Kleinstwohnung ein Stellplatz zu errichten ist, dann zeigt sich, dass das Abstellen auf Pflichtstellplätze wohl als Richtschnur für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, geeignet sein mag, keinesfalls aber das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann: Würde etwa eine Wohnhausanlage mit z.B. hundert Kleinstwohnungen errichtet werden, könnte wohl nicht gesagt werden, dass der Nachbar die mit den zu errichtenden Stellplätzen verbundenen Immissionen ungeprüft hinnehmen müsste. Umgekehrt scheint es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten nicht angebracht, für jedwede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der vom § 8 Abs. 1 O.ö. BauTG geforderten Bedachtnahme auf § 3 O.ö. BauTG eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. (Hier: Im südlichen Bereich des Baugrundstückes sollen zwei offene und zwei eingehauste Stellplätze geschaffen werden, wobei der eine, dem Grundstück des Nachbarn zugewandte offene Stellplatz von diesem 5 m entfernt ist. Diese Situierung erscheint im Kleinhausbau keineswegs untypisch. Der Nachbar nennt auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände. Somit geht von den geplanten Stellplätzen eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 2 Z. 36 O.ö. BauTG nicht aus.)Wenn nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, O.ö. BauTV auch für jede Kleinstwohnung ein Stellplatz zu errichten ist, dann zeigt sich, dass das Abstellen auf Pflichtstellplätze wohl als Richtschnur für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, geeignet sein mag, keinesfalls aber das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann: Würde etwa eine Wohnhausanlage mit z.B. hundert Kleinstwohnungen errichtet werden, könnte wohl nicht gesagt werden, dass der Nachbar die mit den zu errichtenden Stellplätzen verbundenen Immissionen ungeprüft hinnehmen müsste. Umgekehrt scheint es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten nicht angebracht, für jedwede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der vom Paragraph 8, Absatz eins, O.ö. BauTG geforderten Bedachtnahme auf Paragraph 3, O.ö. BauTG eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. (Hier: Im südlichen Bereich des Baugrundstückes sollen zwei offene und zwei eingehauste Stellplätze geschaffen werden, wobei der eine, dem Grundstück des Nachbarn zugewandte offene Stellplatz von diesem 5 m entfernt ist. Diese Situierung erscheint im Kleinhausbau keineswegs untypisch. Der Nachbar nennt auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände. Somit geht von den geplanten Stellplätzen eine erhebliche Belästigung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 36, O.ö. BauTG nicht aus.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050197.X02Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010