TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B19/90

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
StVG §120 ff

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen wegen verfassungswidriger Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - "Beschwerde wegen Verfassungswidriger Haftbedingungen in Form von Unmenschlicher Behandlung" und begehrt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend, daß ihm bestimmte Hafterleichterungen gewährt würden. Begründend führt der Einschreiter aus, daß ihm, obwohl er mehrmals um Begünstigungen "bei allen behördlichen Instanzen angesucht habe, ... noch keine Entscheidung mitgeteilt worden" sei.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Aus der Beschwerde geht nun nicht deutlich hervor, ob der Beschwerdeführer in den hier monierten Belangen versucht hat, eine formelle Entscheidung gemäß §§120 iVm 121 StVG zu erlangen.

2.1. Verneinendenfalls ist die Beschwerde mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unzulässig (vgl. VfSlg. 10199/1984 und VfGH 29.11.1988 B1487/88).

2.2. Rügt der Einschreiter hingegen mit seiner Eingabe die Säumnis der Strafvollzugsbehörden bei Erlassung eines Bescheides, so ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, bei Säumnis der Behörde in der Sache selbst zu erkennen oder Verwaltungsbehörden Aufträge zur Bescheiderlassung zu erteilen (VfSlg. 9220/1981, 9330/1982 und VfGH 3.10.1988 B1199/88, B1516/88).

3. Die Beschwerde war somit wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weitere Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B19.1990

Dokumentnummer

JFT_10099774_90B00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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