RS Vwgh 2009/11/23 2006/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es sich bei einer Glaswand in einer Feuermauer, nicht um eine "Öffnung in der Feuermauer" handelt, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig wäre, weshalb diesbezüglich § 101 Abs. 3 Wr BauO nicht einschlägig ist.Ausführungen dazu, dass es sich bei einer Glaswand in einer Feuermauer, nicht um eine "Öffnung in der Feuermauer" handelt, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig wäre, weshalb diesbezüglich Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO nicht einschlägig ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050118.X07

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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