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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ausführungen dazu, dass es sich bei einer Glaswand in einer Feuermauer, nicht um eine "Öffnung in der Feuermauer" handelt, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig wäre, weshalb diesbezüglich § 101 Abs. 3 Wr BauO nicht einschlägig ist.Ausführungen dazu, dass es sich bei einer Glaswand in einer Feuermauer, nicht um eine "Öffnung in der Feuermauer" handelt, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig wäre, weshalb diesbezüglich Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO nicht einschlägig ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050118.X07Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013