RS Vwgh 2009/11/23 2006/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 101 Abs. 1 Wr BauO kommt es auf die Feuerbeständigkeit der Feuermauer, nicht aber auf das konkret verwendete Baumaterial an, aus dem die Feuermauer besteht. Aus dem Zustimmungsrecht des Nachbarn lässt sich damit kein Rechtsanspruch darauf ableiten, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial (nämlich nur Mauer- oder Ziegelwerk) verwendet wird. Vielmehr lässt sich aus dem Zustimmungsrecht nur ableiten, dass in einer Feuermauer eine Öffnung nicht ohne Zustimmung erfolgen darf.Nach Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO kommt es auf die Feuerbeständigkeit der Feuermauer, nicht aber auf das konkret verwendete Baumaterial an, aus dem die Feuermauer besteht. Aus dem Zustimmungsrecht des Nachbarn lässt sich damit kein Rechtsanspruch darauf ableiten, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial (nämlich nur Mauer- oder Ziegelwerk) verwendet wird. Vielmehr lässt sich aus dem Zustimmungsrecht nur ableiten, dass in einer Feuermauer eine Öffnung nicht ohne Zustimmung erfolgen darf.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050118.X05

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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