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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach § 101 Abs. 1 Wr BauO kommt es auf die Feuerbeständigkeit der Feuermauer, nicht aber auf das konkret verwendete Baumaterial an, aus dem die Feuermauer besteht. Aus dem Zustimmungsrecht des Nachbarn lässt sich damit kein Rechtsanspruch darauf ableiten, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial (nämlich nur Mauer- oder Ziegelwerk) verwendet wird. Vielmehr lässt sich aus dem Zustimmungsrecht nur ableiten, dass in einer Feuermauer eine Öffnung nicht ohne Zustimmung erfolgen darf.Nach Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO kommt es auf die Feuerbeständigkeit der Feuermauer, nicht aber auf das konkret verwendete Baumaterial an, aus dem die Feuermauer besteht. Aus dem Zustimmungsrecht des Nachbarn lässt sich damit kein Rechtsanspruch darauf ableiten, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial (nämlich nur Mauer- oder Ziegelwerk) verwendet wird. Vielmehr lässt sich aus dem Zustimmungsrecht nur ableiten, dass in einer Feuermauer eine Öffnung nicht ohne Zustimmung erfolgen darf.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050118.X05Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013