Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche auch nicht Vertragspartner eines Frachtvertrages sein. Diese Eigenschaft bzw die Rechte und Pflichten daraus kommen vielmehr den Gesellschaftern zu. Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist jedoch zusätzlich von Bedeutung, ob die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgenommene Güterbeförderung eine solche war, für die die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschafter zukam oder ob sie - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030090.X02Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010