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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0041 E 22. November 2005 RS 3Stammrechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die im § 9 Abs. 1 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) aufgezählten Gesellschaften (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0068). Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht (vgl. Grillberger in Rummel, ABGB3 II/1 Rz 14 ff zu § 1175 ABGB) - abweichend geregelt werden (vgl. das - noch zur Fassung des § 9 VStG vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene - Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0138, und das zitierte Erkenntnis vom 18. Jänner 2005 sowie Grillberger aaO Rz 1 ff zu § 1188 ABGB und Rz 1 ff zu § 1201 ABGB). (Hier: Wäre die Güterbeförderung - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - etwa ausschließlich auf Grundlage der dem Mitgesellschafter des Beschuldigten zukommenden Berechtigung für Spediteure unter dessen ausschließlicher Verantwortung durchgeführt worden, so wäre dem Beschuldigten insofern keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zugekommen, sodass dieser auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich wäre.)Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) aufgezählten Gesellschaften vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0068). Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht vergleiche Grillberger in Rummel, ABGB3 II/1 Rz 14 ff zu Paragraph 1175, ABGB) - abweichend geregelt werden vergleiche das - noch zur Fassung des Paragraph 9, VStG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ergangene - Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0138, und das zitierte Erkenntnis vom 18. Jänner 2005 sowie Grillberger aaO Rz 1 ff zu Paragraph 1188, ABGB und Rz 1 ff zu Paragraph 1201, ABGB). (Hier: Wäre die Güterbeförderung - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - etwa ausschließlich auf Grundlage der dem Mitgesellschafter des Beschuldigten zukommenden Berechtigung für Spediteure unter dessen ausschließlicher Verantwortung durchgeführt worden, so wäre dem Beschuldigten insofern keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zugekommen, sodass dieser auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich wäre.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030090.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010