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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gem § 66 Abs 2 AVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche gewerberechtliche Genehmigungsbescheid betreffend die Betriebsanlage der Bfin aufgehoben und die Sache an die Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen, weil nach Auffassung der Behörde der Sachverhalt va hinsichtlich der Lärmsituation zu ergänzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 Gebrauch machen zu können (vgl. B 21. April 2006, AW 2006/04/0008). Auch wenn daher gegenständlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach der Beschwerde strittig ist, hat der VwGH zumindest bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der behördlichen Annahme (die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist; dem VwGH liegen bislang auch die Verfahrensakten nicht vor) auszugehen, dass ohne weitere Ermittlungsergebnisse das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 nicht bejaht werden kann. (Davon zu unterscheiden ist die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu klärende Rechtsfrage, ob die Notwendigkeit von Ermittlungen der genannten Art auch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigen.) Vor diesem genannten Hintergrund ist der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheid für die Bfin verbundene Nachteil, soweit man ihn überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht - nach der Beschwerde sei mit der (zumindest vorübergehenden) Schließung der Anlage und daraus resultierend mit einem "Verlust in Millionenhöhe", durch den der "wirtschaftliche Ertrag der Beschwerdeführerin betroffen" sei, zu rechnen -, vor allem bei gebotener Abwägung mit den Schutzinteressen der Nachbarn der Betriebsanlage nicht als "unverhältnismäßig" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen.Nichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche gewerberechtliche Genehmigungsbescheid betreffend die Betriebsanlage der Bfin aufgehoben und die Sache an die Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen, weil nach Auffassung der Behörde der Sachverhalt va hinsichtlich der Lärmsituation zu ergänzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 Gebrauch machen zu können vergleiche B 21. April 2006, AW 2006/04/0008). Auch wenn daher gegenständlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach der Beschwerde strittig ist, hat der VwGH zumindest bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der behördlichen Annahme (die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist; dem VwGH liegen bislang auch die Verfahrensakten nicht vor) auszugehen, dass ohne weitere Ermittlungsergebnisse das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 nicht bejaht werden kann. (Davon zu unterscheiden ist die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu klärende Rechtsfrage, ob die Notwendigkeit von Ermittlungen der genannten Art auch ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigen.) Vor diesem genannten Hintergrund ist der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheid für die Bfin verbundene Nachteil, soweit man ihn überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht - nach der Beschwerde sei mit der (zumindest vorübergehenden) Schließung der Anlage und daraus resultierend mit einem "Verlust in Millionenhöhe", durch den der "wirtschaftliche Ertrag der Beschwerdeführerin betroffen" sei, zu rechnen -, vor allem bei gebotener Abwägung mit den Schutzinteressen der Nachbarn der Betriebsanlage nicht als "unverhältnismäßig" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen.
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040066.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010