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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Ein allenfalls notwendiges Erscheinen der Fremden vor der BPD darf nicht "auf Vorrat" angeordnet werden (Hinweis E 11. April 2000, 98/11/0273). (Hier: Nach dem im Ladungsbescheid umschriebenen Zweck geht es allein um die Vorlage eines Schriftstückes. Warum diese Vorlage durch persönliche Überbringung seitens des Fremden erfolgen muss und warum nicht etwa die postalische Übermittlung ausreicht, ist nicht nachvollziehbar, weil das weitere behördliche Vorgehen offenbar erst von dem Ergebnis der aufgetragenen Vorlage abhängig sein soll.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210310.X01Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010