Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0201 2009/21/0200Rechtssatz
Auf Grund des Umfanges der Rechtskraftwirkung einer im Asylverfahren getroffenen Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung kommt es bei der Beurteilung, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt, nicht darauf an, welche Berichtslage die Asylbehörden herangezogen haben und ob den Entscheidungen die damals aktuelle Situation zugrundegelegt wurde. Diesbezügliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel führen nicht dazu, dass ein geänderter Sachverhalt anzunehmen und damit im Wege eines Antrages auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes eine Überprüfung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes (durch die Fremdenpolizeibehörde) möglich wäre.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210199.X02Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010