RS Vwgh 2009/11/24 2009/21/0003

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine auf § 8 Abs 2 und § 23 Abs 1 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) gegründete Zustellung scheidet dann aus, wenn eine solche weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Es darf in einem solchen Fall auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht von einer Wirksamkeit des Zustellversuches ausgegangen werden (Hinweis E 12. November 1996, 95/19/0735; E 11. Juli 2001, 2000/03/0259).Eine auf Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) gegründete Zustellung scheidet dann aus, wenn eine solche weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Es darf in einem solchen Fall auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht von einer Wirksamkeit des Zustellversuches ausgegangen werden (Hinweis E 12. November 1996, 95/19/0735; E 11. Juli 2001, 2000/03/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210003.X02

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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