Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23 Abs1;Rechtssatz
Eine auf § 8 Abs 2 und § 23 Abs 1 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) gegründete Zustellung scheidet dann aus, wenn eine solche weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Es darf in einem solchen Fall auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht von einer Wirksamkeit des Zustellversuches ausgegangen werden (Hinweis E 12. November 1996, 95/19/0735; E 11. Juli 2001, 2000/03/0259).Eine auf Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) gegründete Zustellung scheidet dann aus, wenn eine solche weder angeordnet wurde noch stattgefunden hat. Es darf in einem solchen Fall auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht von einer Wirksamkeit des Zustellversuches ausgegangen werden (Hinweis E 12. November 1996, 95/19/0735; E 11. Juli 2001, 2000/03/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210003.X02Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010