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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0245 E 18. Juni 2009 RS 1 (Hier: Differenzbetrag von EUR 885,26, selbst ausgehend davon, dass es sich beim Fremden nicht um ein Kind iSd § 252 ASVG handelt, reicht dieser aus, um die dann erforderlichen Einkünfte des Fremden in der Höhe von EUR 726,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) zu gewährleisten.)Stammrechtssatz
Das Existenzminimum des § 291a EO kann nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005, die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Insbesondere ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (anhand etwa des Steigerungsbetrages nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen ist.Das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO kann nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Insbesondere ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (anhand etwa des Steigerungsbetrages nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG) zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210606.X02Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010