RS Vwgh 2009/11/24 2008/21/0436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
FrG 1997;
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §24;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Fremden stand in einem Verfahren betreffend Bestrafung gemäß § 120 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 infolge ihres aufrechten deutschen Aufenthaltstitels - gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich das Recht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Während dieses Aufenthalts hat die Fremde keine weiteren Tanzauftritte absolviert. Davon abgesehen enthält der allgemein gehaltene Wortlaut des § 31 Abs. 1 Z. 3 legcit anders als die Z. 1 dieser Bestimmung keinerlei Einschränkung (insofern anders die Rechtslage nach dem FrG 1997). Das mag einer Interpretation in dem Sinn, dass die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes im Fall von Erwerbstätigkeit dessen ungeachtet eine Bewilligung nach § 24 legcit verlangt, nicht entgegenstehen. Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts kommt aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der eindeutigen Determinierung von Straftatbeständen (vgl. E VfGH 13. Dezember 1988, VfSlg. 11938, E VfGH 20. Juni 1994, VfSlg. 13785; E 10. Dezember 2008, 2004/17/0228) nicht in Betracht. Der UVS behob den die Bestrafung aussprechenden Bescheid und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dagegen erhob die Innenministerin Beschwerde an den VwGH. Die Amtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.Der Fremden stand in einem Verfahren betreffend Bestrafung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 infolge ihres aufrechten deutschen Aufenthaltstitels - gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 grundsätzlich das Recht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Während dieses Aufenthalts hat die Fremde keine weiteren Tanzauftritte absolviert. Davon abgesehen enthält der allgemein gehaltene Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, legcit anders als die Ziffer eins, dieser Bestimmung keinerlei Einschränkung (insofern anders die Rechtslage nach dem FrG 1997). Das mag einer Interpretation in dem Sinn, dass die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes im Fall von Erwerbstätigkeit dessen ungeachtet eine Bewilligung nach Paragraph 24, legcit verlangt, nicht entgegenstehen. Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts kommt aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der eindeutigen Determinierung von Straftatbeständen vergleiche E VfGH 13. Dezember 1988, VfSlg. 11938, E VfGH 20. Juni 1994, VfSlg. 13785; E 10. Dezember 2008, 2004/17/0228) nicht in Betracht. Der UVS behob den die Bestrafung aussprechenden Bescheid und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dagegen erhob die Innenministerin Beschwerde an den VwGH. Die Amtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210436.X02

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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