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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Rechtssatz
Der Fremden stand in einem Verfahren betreffend Bestrafung gemäß § 120 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 infolge ihres aufrechten deutschen Aufenthaltstitels - gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich das Recht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Während dieses Aufenthalts hat die Fremde keine weiteren Tanzauftritte absolviert. Davon abgesehen enthält der allgemein gehaltene Wortlaut des § 31 Abs. 1 Z. 3 legcit anders als die Z. 1 dieser Bestimmung keinerlei Einschränkung (insofern anders die Rechtslage nach dem FrG 1997). Das mag einer Interpretation in dem Sinn, dass die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes im Fall von Erwerbstätigkeit dessen ungeachtet eine Bewilligung nach § 24 legcit verlangt, nicht entgegenstehen. Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts kommt aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der eindeutigen Determinierung von Straftatbeständen (vgl. E VfGH 13. Dezember 1988, VfSlg. 11938, E VfGH 20. Juni 1994, VfSlg. 13785; E 10. Dezember 2008, 2004/17/0228) nicht in Betracht. Der UVS behob den die Bestrafung aussprechenden Bescheid und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dagegen erhob die Innenministerin Beschwerde an den VwGH. Die Amtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.Der Fremden stand in einem Verfahren betreffend Bestrafung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 infolge ihres aufrechten deutschen Aufenthaltstitels - gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 grundsätzlich das Recht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Während dieses Aufenthalts hat die Fremde keine weiteren Tanzauftritte absolviert. Davon abgesehen enthält der allgemein gehaltene Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, legcit anders als die Ziffer eins, dieser Bestimmung keinerlei Einschränkung (insofern anders die Rechtslage nach dem FrG 1997). Das mag einer Interpretation in dem Sinn, dass die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes im Fall von Erwerbstätigkeit dessen ungeachtet eine Bewilligung nach Paragraph 24, legcit verlangt, nicht entgegenstehen. Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts kommt aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der eindeutigen Determinierung von Straftatbeständen vergleiche E VfGH 13. Dezember 1988, VfSlg. 11938, E VfGH 20. Juni 1994, VfSlg. 13785; E 10. Dezember 2008, 2004/17/0228) nicht in Betracht. Der UVS behob den die Bestrafung aussprechenden Bescheid und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dagegen erhob die Innenministerin Beschwerde an den VwGH. Die Amtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210436.X02Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011