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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass - jedenfalls auf Basis der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 - allein ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl die vom UVS gemäß § 67c Abs 3 AVG erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde wegen Zurechnung der durch Beamte erfolgten Beschlagnahme "an die Justiz" begründen kann. (Hier waren die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme eines Computers zwar im Dienste der Strafjustiz tätig, jedoch gab es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keinen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl. Der erst nachträglich erfolgte Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes kann für die zuvor erfolgte Beschlagnahme nicht Grundlage sein.)Ausführungen dazu, dass - jedenfalls auf Basis der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, - allein ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl die vom UVS gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde wegen Zurechnung der durch Beamte erfolgten Beschlagnahme "an die Justiz" begründen kann. (Hier waren die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme eines Computers zwar im Dienste der Strafjustiz tätig, jedoch gab es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keinen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl. Der erst nachträglich erfolgte Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes kann für die zuvor erfolgte Beschlagnahme nicht Grundlage sein.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210159.X01Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010