RS Vwgh 2009/11/24 2007/21/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §88 Abs1;
StPO 1975 §26;
StrafprozessreformG 2004;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - jedenfalls auf Basis der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 - allein ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl die vom UVS gemäß § 67c Abs 3 AVG erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde wegen Zurechnung der durch Beamte erfolgten Beschlagnahme "an die Justiz" begründen kann. (Hier waren die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme eines Computers zwar im Dienste der Strafjustiz tätig, jedoch gab es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keinen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl. Der erst nachträglich erfolgte Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes kann für die zuvor erfolgte Beschlagnahme nicht Grundlage sein.)Ausführungen dazu, dass - jedenfalls auf Basis der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, - allein ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl die vom UVS gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde wegen Zurechnung der durch Beamte erfolgten Beschlagnahme "an die Justiz" begründen kann. (Hier waren die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme eines Computers zwar im Dienste der Strafjustiz tätig, jedoch gab es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keinen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl. Der erst nachträglich erfolgte Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes kann für die zuvor erfolgte Beschlagnahme nicht Grundlage sein.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210159.X01

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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