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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen als wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020363.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010