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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
§ 103 Abs 2 KFG 1967 stellt ausdrücklich auf einen bestimmten ZEITPUNKT, zu dem ein Kfz gelenkt wurde, ab. Eine Anfrage (Aufforderung) betreffend "Zeit: 25. Juni 2008, 06.49 Uhr - 06.51 Uhr" entspricht noch den Anforderungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967, wenn bei lediglich zwei Minuten im Hinblick auf die in der Aufforderung angeführte Straßenstrecke (vgl. E 20. April 2001, 2001/02/0060) noch von dem im Gesetz genannten Lenk"zeitpunkt" gesprochen werden kann. (Hier: Die belBeh hat in Verkennung der Rechtslage nicht geklärt, welche der beiden in der Zeit des Lenkens differierenden Anfragen tatsächlich an den Bf zugestellt wurde.)Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 stellt ausdrücklich auf einen bestimmten ZEITPUNKT, zu dem ein Kfz gelenkt wurde, ab. Eine Anfrage (Aufforderung) betreffend "Zeit: 25. Juni 2008, 06.49 Uhr - 06.51 Uhr" entspricht noch den Anforderungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, wenn bei lediglich zwei Minuten im Hinblick auf die in der Aufforderung angeführte Straßenstrecke vergleiche E 20. April 2001, 2001/02/0060) noch von dem im Gesetz genannten Lenk"zeitpunkt" gesprochen werden kann. (Hier: Die belBeh hat in Verkennung der Rechtslage nicht geklärt, welche der beiden in der Zeit des Lenkens differierenden Anfragen tatsächlich an den Bf zugestellt wurde.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020120.X02Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010