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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0220 E 25. November 2009 RS 8Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, dass etwa die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte, schließt doch eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2006/15/0007).Es trifft nicht zu, dass etwa die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte, schließt doch eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2006/15/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150263.X08Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010