RS Vwgh 2009/11/25 2008/15/0263

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Für die Haftung nach § 9 BAO kommt es nicht darauf an, dass gegen den Beschwerdeführer kein Kridastrafverfahren eingeleitet worden ist (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. November 1998, 95/15/0159, und vom 4. April 1990, 89/13/0212). Überdies deckt sich der Haftungstatbestand des § 9 Abs 1 BAO nicht mit einem Straftatbestand des StGB.Für die Haftung nach Paragraph 9, BAO kommt es nicht darauf an, dass gegen den Beschwerdeführer kein Kridastrafverfahren eingeleitet worden ist vergleiche die hg Erkenntnisse vom 19. November 1998, 95/15/0159, und vom 4. April 1990, 89/13/0212). Überdies deckt sich der Haftungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, BAO nicht mit einem Straftatbestand des StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150263.X05

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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