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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Umstand, dass die Bank über die Verwendung der liquiden Mittel der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungen der Kunden der Gesellschaft, rechtlich zu bestimmen in der Lage ist, ohne dass die Entrichtung der Abgaben aus diesen Mitteln sichergestellt ist, schließt ein Verschulden des Vertreters nicht aus. Das Verschulden des Geschäftsführers liegt diesfalls entweder im Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit der Bank, oder, falls eine solche Vereinbarung ohne sein Zutun zustande gekommen sein sollte, darin, dass er unter diesen Umständen seine Geschäftsführungstätigkeit fortsetzt (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 9 Tz 17).Der Umstand, dass die Bank über die Verwendung der liquiden Mittel der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungen der Kunden der Gesellschaft, rechtlich zu bestimmen in der Lage ist, ohne dass die Entrichtung der Abgaben aus diesen Mitteln sichergestellt ist, schließt ein Verschulden des Vertreters nicht aus. Das Verschulden des Geschäftsführers liegt diesfalls entweder im Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit der Bank, oder, falls eine solche Vereinbarung ohne sein Zutun zustande gekommen sein sollte, darin, dass er unter diesen Umständen seine Geschäftsführungstätigkeit fortsetzt vergleiche Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 9, Tz 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150220.X05Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010