RS Vwgh 2009/11/25 2008/15/0220

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Bank über die Verwendung der liquiden Mittel der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungen der Kunden der Gesellschaft, rechtlich zu bestimmen in der Lage ist, ohne dass die Entrichtung der Abgaben aus diesen Mitteln sichergestellt ist, schließt ein Verschulden des Vertreters nicht aus. Das Verschulden des Geschäftsführers liegt diesfalls entweder im Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit der Bank, oder, falls eine solche Vereinbarung ohne sein Zutun zustande gekommen sein sollte, darin, dass er unter diesen Umständen seine Geschäftsführungstätigkeit fortsetzt (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 9 Tz 17).Der Umstand, dass die Bank über die Verwendung der liquiden Mittel der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungen der Kunden der Gesellschaft, rechtlich zu bestimmen in der Lage ist, ohne dass die Entrichtung der Abgaben aus diesen Mitteln sichergestellt ist, schließt ein Verschulden des Vertreters nicht aus. Das Verschulden des Geschäftsführers liegt diesfalls entweder im Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit der Bank, oder, falls eine solche Vereinbarung ohne sein Zutun zustande gekommen sein sollte, darin, dass er unter diesen Umständen seine Geschäftsführungstätigkeit fortsetzt vergleiche Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 9, Tz 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150220.X05

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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