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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" in § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht. Es ist daher darauf abzustellen, ob in diesem Zusammenhang von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Der polizeilichen Meldung kommt bei Beurteilung des Vorliegens einer Wohngemeinschaft kein entscheidendes Gewicht zu.Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht. Es ist daher darauf abzustellen, ob in diesem Zusammenhang von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Der polizeilichen Meldung kommt bei Beurteilung des Vorliegens einer Wohngemeinschaft kein entscheidendes Gewicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150302.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013