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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien (Hinweis 311 BlgNR XXI. GP, S 164) sprechen von einer stärkeren Orientierung der steuerlichen Belastung an der Liquidität des Unternehmens. Der Gesetzgeber hat aber nicht alle "reinen Buchgewinne" von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und Vortragsgrenze ausnehmen wollen, sondern nur die in der Z. 3 des § 2b EStG 1988 aufgezählten Gewinne. Der Umstand, dass Übergangsgewinne hier nicht angeführt sind, stellt angesichts der ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers keine Gesetzeslücke dar. Es trifft daher zu, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Die Regelung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der im vorliegenden Fall ergangene Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B 84/07, zeigt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0072).Die Gesetzesmaterialien (Hinweis 311 BlgNR römisch 21 . GP, S 164) sprechen von einer stärkeren Orientierung der steuerlichen Belastung an der Liquidität des Unternehmens. Der Gesetzgeber hat aber nicht alle "reinen Buchgewinne" von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und Vortragsgrenze ausnehmen wollen, sondern nur die in der Ziffer 3, des Paragraph 2 b, EStG 1988 aufgezählten Gewinne. Der Umstand, dass Übergangsgewinne hier nicht angeführt sind, stellt angesichts der ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers keine Gesetzeslücke dar. Es trifft daher zu, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Die Regelung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der im vorliegenden Fall ergangene Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B 84/07, zeigt vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0072).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150252.X03Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013