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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs5;Rechtssatz
Eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150241.X03Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010