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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs7;Rechtssatz
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 (in der Stammfassung) sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinn des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0198).Nach Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 (in der Stammfassung) sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinn des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150181.X02Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011