RS Vwgh 2009/11/25 2006/01/0772

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §48;

Rechtssatz

Die Behörde darf nicht deshalb von der Einvernahme eines beantragten Zeugen zu einem relevanten Beweisthema absehen, weil dieser mitteilt, nicht erscheinen oder nicht aussagen zu wollen, über den Sachverhalt nichts zu wissen oder einfach nicht erscheint (vgl. dazu nur die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 48 Rz 15, zitierte hg. Judikatur).Die Behörde darf nicht deshalb von der Einvernahme eines beantragten Zeugen zu einem relevanten Beweisthema absehen, weil dieser mitteilt, nicht erscheinen oder nicht aussagen zu wollen, über den Sachverhalt nichts zu wissen oder einfach nicht erscheint vergleiche dazu nur die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 48, Rz 15, zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010772.X01

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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