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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §48;Rechtssatz
Die Behörde darf nicht deshalb von der Einvernahme eines beantragten Zeugen zu einem relevanten Beweisthema absehen, weil dieser mitteilt, nicht erscheinen oder nicht aussagen zu wollen, über den Sachverhalt nichts zu wissen oder einfach nicht erscheint (vgl. dazu nur die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 48 Rz 15, zitierte hg. Judikatur).Die Behörde darf nicht deshalb von der Einvernahme eines beantragten Zeugen zu einem relevanten Beweisthema absehen, weil dieser mitteilt, nicht erscheinen oder nicht aussagen zu wollen, über den Sachverhalt nichts zu wissen oder einfach nicht erscheint vergleiche dazu nur die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 48, Rz 15, zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010772.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010