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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281 Abs1;Rechtssatz
Die Ausführungen der Abgabepflichtigen, die in § 323 Abs. 12 zweiter Halbsatz BAO angeführte Monatsfrist müsse auch für Fälle gelten, in denen Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt sind, vermögen nicht zu überzeugen. Die gegenständliche Übergangsregel erfasst jene Fälle, in denen nach einer aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung ein Berufungsverfahren wieder anhängig wird, während im vorliegenden Fall zwei voneinander getrennte (Parallel-)Verfahren vorliegen. Nach der Übergangsnorm des § 323 Abs. 12 erster Satz BAO bestand für solche Fälle ohnedies - anders als im Fall einer bereits ergangenen, vor dem Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsentscheidung - die bis 31. Jänner 2003 befristete Möglichkeit, in einem eigenständigen Antrag die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zu begehren. Daran änderte auch eine allfällig verfügte Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO nichts. Solche Anträge waren auch unabhängig davon zulässig, ob nach alter Rechtslage (vor dem AbgRmRefG) über die Berufung monokratisch oder durch den Berufungssenat zu entscheiden war. Unterblieb ein solcher (fristgerechter) Antrag, so waren auch jene Berufungen, für die nach den §§ 260 Abs. 2 und 261 BAO aF Senatszuständigkeit bestanden hatte, ab 1. Jänner 2003 monokratisch zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz. 13).Die Ausführungen der Abgabepflichtigen, die in Paragraph 323, Absatz 12, zweiter Halbsatz BAO angeführte Monatsfrist müsse auch für Fälle gelten, in denen Berufungsverfahren gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO ausgesetzt sind, vermögen nicht zu überzeugen. Die gegenständliche Übergangsregel erfasst jene Fälle, in denen nach einer aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung ein Berufungsverfahren wieder anhängig wird, während im vorliegenden Fall zwei voneinander getrennte (Parallel-)Verfahren vorliegen. Nach der Übergangsnorm des Paragraph 323, Absatz 12, erster Satz BAO bestand für solche Fälle ohnedies - anders als im Fall einer bereits ergangenen, vor dem Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsentscheidung - die bis 31. Jänner 2003 befristete Möglichkeit, in einem eigenständigen Antrag die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zu begehren. Daran änderte auch eine allfällig verfügte Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO nichts. Solche Anträge waren auch unabhängig davon zulässig, ob nach alter Rechtslage (vor dem AbgRmRefG) über die Berufung monokratisch oder durch den Berufungssenat zu entscheiden war. Unterblieb ein solcher (fristgerechter) Antrag, so waren auch jene Berufungen, für die nach den Paragraphen 260, Absatz 2 und 261 BAO aF Senatszuständigkeit bestanden hatte, ab 1. Jänner 2003 monokratisch zu entscheiden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 282, Tz. 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150055.X05Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016