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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §288 Abs1 litb;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung bei Überprüfung der in § 288 Abs. 1 lit. b BAO normierten Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist im Zweifel die Begründung des Bescheides (mit-)heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, 84/17/0208).Nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung bei Überprüfung der in Paragraph 288, Absatz eins, Litera b, BAO normierten Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist im Zweifel die Begründung des Bescheides (mit-)heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, 84/17/0208).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150055.X04Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016