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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenenNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des Paragraph 67, EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenen
5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0009, und vom 16. September 2003, 2000/14/0175).5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0009, und vom 16. September 2003, 2000/14/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150055.X03Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016