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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im ersten Spruchteil sowie in der Begründung des Bescheides der Behörde gelangt eindeutig zum Ausdruck, dass Sache des Verwaltungsverfahrens die Ausweisung des Fremden gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gewesen ist. Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als "Aufenthaltsverbot" mit einer näher dargelegten Maßgabe hat sich die Behörde im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar war. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde ihren Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können. Es lag daher ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG vor.Im ersten Spruchteil sowie in der Begründung des Bescheides der Behörde gelangt eindeutig zum Ausdruck, dass Sache des Verwaltungsverfahrens die Ausweisung des Fremden gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gewesen ist. Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als "Aufenthaltsverbot" mit einer näher dargelegten Maßgabe hat sich die Behörde im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar war. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde ihren Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können. Es lag daher ein berichtigungsfähiger Fehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180016.X01Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011