RS Vwgh 2009/11/26 2009/18/0016

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Veröffentlicht am 26.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;

Rechtssatz

Im ersten Spruchteil sowie in der Begründung des Bescheides der Behörde gelangt eindeutig zum Ausdruck, dass Sache des Verwaltungsverfahrens die Ausweisung des Fremden gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gewesen ist. Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als "Aufenthaltsverbot" mit einer näher dargelegten Maßgabe hat sich die Behörde im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar war. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde ihren Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können. Es lag daher ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG vor.Im ersten Spruchteil sowie in der Begründung des Bescheides der Behörde gelangt eindeutig zum Ausdruck, dass Sache des Verwaltungsverfahrens die Ausweisung des Fremden gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gewesen ist. Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als "Aufenthaltsverbot" mit einer näher dargelegten Maßgabe hat sich die Behörde im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar war. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde ihren Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können. Es lag daher ein berichtigungsfähiger Fehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180016.X01

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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