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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0195 E 25. September 2007 RS 2Stammrechtssatz
Das AsylG 1997 enthält in seinem mit "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung" überschriebenen § 21 Abs 1 keinen Schutz von Asylwerbern vor einer Ausweisung. Das gemeinsam mit dem AsylG 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005 als Fremdenrechtspaket 2005 kundgemachte FrPolG 2005 normiert in seinem § 1 Abs. 2 erster Satz, dass ua der die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel regelnde § 53 FrPolG 2005 auf Asylwerber (§ 2 (zu ergänzen: Abs. 1) Z. 14 AsylG 2005) nicht anzuwenden ist. Durch das ausschließliche Abstellen auf das AsylG 2005 in diesem Klammerausdruck (anders als etwa in § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005) wird die in den Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP) dargestellte Absicht des Gesetzgebers, dass unter Asylwerbern jene Fremde zu verstehen sind, die unter den Begriff des Asylwerbers nach dem AsylG 2005 fallen, zum Ausdruck gebracht.Das AsylG 1997 enthält in seinem mit "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung" überschriebenen Paragraph 21, Absatz eins, keinen Schutz von Asylwerbern vor einer Ausweisung. Das gemeinsam mit dem AsylG 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005 als Fremdenrechtspaket 2005 kundgemachte FrPolG 2005 normiert in seinem Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, dass ua der die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel regelnde Paragraph 53, FrPolG 2005 auf Asylwerber (Paragraph 2, (zu ergänzen: Absatz eins,) Ziffer 14, AsylG 2005) nicht anzuwenden ist. Durch das ausschließliche Abstellen auf das AsylG 2005 in diesem Klammerausdruck (anders als etwa in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005) wird die in den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode dargestellte Absicht des Gesetzgebers, dass unter Asylwerbern jene Fremde zu verstehen sind, die unter den Begriff des Asylwerbers nach dem AsylG 2005 fallen, zum Ausdruck gebracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180373.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010