RS Vwgh 2009/11/26 2006/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2009
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §28 Abs1;
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0042 E 7. September 2004 VwSlg 16434 A/2004 RS 2 Hier: ohne den letzten Satz und ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Wie den Erläuternden Bemerkungen zum LDG (736 BlgNR IX. GP, 19) sowie den Erläuterungen zum LDG 1984 (274 BlgNR XVI. GP, 39f) zu entnehmen ist, nimmt der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an der selben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Für eine Versetzung des Landeslehrers nach § 25 Z. 2 LDG 1984 genügt daher die Prognose, dass das Verbleiben dieses Landeslehrers geeignet ist, Interessen des Dienstes zu gefährden; im Gegensatz zu anderen Fällen der Versetzung bedarf es daher nicht des Hinzutretens eines (positiven) dienstlichen Interesses an der Personalmaßnahme.Wie den Erläuternden Bemerkungen zum LDG (736 BlgNR römisch neun. GP, 19) sowie den Erläuterungen zum LDG 1984 (274 BlgNR römisch sechzehn. GP, 39f) zu entnehmen ist, nimmt der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an der selben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Für eine Versetzung des Landeslehrers nach Paragraph 25, Ziffer 2, LDG 1984 genügt daher die Prognose, dass das Verbleiben dieses Landeslehrers geeignet ist, Interessen des Dienstes zu gefährden; im Gegensatz zu anderen Fällen der Versetzung bedarf es daher nicht des Hinzutretens eines (positiven) dienstlichen Interesses an der Personalmaßnahme.

(hier: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Polytechnischen Schule V und steht als Ehegattin des Direktors dieser Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zu diesem. Der von der belangten Behörde - schlüssig begründeten - Beeinträchtigung des Betriebsklimas der Schule durch die Dominanz dieses "Lehrerehepaars" kann nicht die Eignung abgesprochen werden, das dienstliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schule zu gefährden, womit die belangte Behörde zu Recht den Anlass für eine Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984 für gegeben erachtete.)(hier: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Polytechnischen Schule römisch fünf und steht als Ehegattin des Direktors dieser Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zu diesem. Der von der belangten Behörde - schlüssig begründeten - Beeinträchtigung des Betriebsklimas der Schule durch die Dominanz dieses "Lehrerehepaars" kann nicht die Eignung abgesprochen werden, das dienstliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schule zu gefährden, womit die belangte Behörde zu Recht den Anlass für eine Versetzung nach Paragraph 25, Ziffer 2, LDG 1984 für gegeben erachtete.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006120077.X03

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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