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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0042 E 7. September 2004 VwSlg 16434 A/2004 RS 2 Hier: ohne den letzten Satz und ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Wie den Erläuternden Bemerkungen zum LDG (736 BlgNR IX. GP, 19) sowie den Erläuterungen zum LDG 1984 (274 BlgNR XVI. GP, 39f) zu entnehmen ist, nimmt der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an der selben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Für eine Versetzung des Landeslehrers nach § 25 Z. 2 LDG 1984 genügt daher die Prognose, dass das Verbleiben dieses Landeslehrers geeignet ist, Interessen des Dienstes zu gefährden; im Gegensatz zu anderen Fällen der Versetzung bedarf es daher nicht des Hinzutretens eines (positiven) dienstlichen Interesses an der Personalmaßnahme.Wie den Erläuternden Bemerkungen zum LDG (736 BlgNR römisch neun. GP, 19) sowie den Erläuterungen zum LDG 1984 (274 BlgNR römisch sechzehn. GP, 39f) zu entnehmen ist, nimmt der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an der selben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Für eine Versetzung des Landeslehrers nach Paragraph 25, Ziffer 2, LDG 1984 genügt daher die Prognose, dass das Verbleiben dieses Landeslehrers geeignet ist, Interessen des Dienstes zu gefährden; im Gegensatz zu anderen Fällen der Versetzung bedarf es daher nicht des Hinzutretens eines (positiven) dienstlichen Interesses an der Personalmaßnahme.
(hier: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Polytechnischen Schule V und steht als Ehegattin des Direktors dieser Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zu diesem. Der von der belangten Behörde - schlüssig begründeten - Beeinträchtigung des Betriebsklimas der Schule durch die Dominanz dieses "Lehrerehepaars" kann nicht die Eignung abgesprochen werden, das dienstliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schule zu gefährden, womit die belangte Behörde zu Recht den Anlass für eine Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984 für gegeben erachtete.)(hier: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Polytechnischen Schule römisch fünf und steht als Ehegattin des Direktors dieser Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zu diesem. Der von der belangten Behörde - schlüssig begründeten - Beeinträchtigung des Betriebsklimas der Schule durch die Dominanz dieses "Lehrerehepaars" kann nicht die Eignung abgesprochen werden, das dienstliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schule zu gefährden, womit die belangte Behörde zu Recht den Anlass für eine Versetzung nach Paragraph 25, Ziffer 2, LDG 1984 für gegeben erachtete.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006120077.X03Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010