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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0083 E 23. Juni 1999 RS 5 Hier: nur der erste SatzStammrechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in einem bestimmten Unterrichtsfach an einer Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet. Im Beschwerdefall lässt der Einwand des Lehrers, es hätten im Rahmen des dienstlichen Interesses bei seiner Versetzung auch die Auswirkungen auf die Erteilung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen, für den er ebenfalls die Lehrbefähigung besitze, berücksichtigt werden müssen (Einsatz eines ungeprüften Lehrers auf Grund der an der Hauptschule, bestehenden Personalsituation), völlig außer acht, dass das dienstliche Abzugsinteresse in der Verringerung bzw Beseitigung des an dieser Hauptschule bestehenden Überangebotes an Mathematiklehrern bestand. In diesem Fall tritt die Auswirkung der Versetzung eines Mathematiklehrers auf die sonstigen von ihm an dieser Schule betreuten Unterrichtsgegenstände, für die er lehrbefähigt ist, bei der Beurteilung des Abzugsinteresses in den Hintergrund. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall allenfalls im Rahmen der Beurteilung der dienstlichen Interessen eine andere Beurteilung gebieten könnten, wurden nicht aufgezeigt. Die allgemeinen Überlegungen des von der Versetzung betroffenen Lehrers zu den Sicherheitsanforderungen im Turnunterricht, die seiner Auffassung nach offenbar nur von einem geprüften Turnlehrer garantiert werden können, finden im Gesetz (vgl insbesondere auch § 43 Abs 2 LDG 1984, der keinerlei Ansatz für eine solche DifferenzierungEs kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in einem bestimmten Unterrichtsfach an einer Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet. Im Beschwerdefall lässt der Einwand des Lehrers, es hätten im Rahmen des dienstlichen Interesses bei seiner Versetzung auch die Auswirkungen auf die Erteilung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen, für den er ebenfalls die Lehrbefähigung besitze, berücksichtigt werden müssen (Einsatz eines ungeprüften Lehrers auf Grund der an der Hauptschule, bestehenden Personalsituation), völlig außer acht, dass das dienstliche Abzugsinteresse in der Verringerung bzw Beseitigung des an dieser Hauptschule bestehenden Überangebotes an Mathematiklehrern bestand. In diesem Fall tritt die Auswirkung der Versetzung eines Mathematiklehrers auf die sonstigen von ihm an dieser Schule betreuten Unterrichtsgegenstände, für die er lehrbefähigt ist, bei der Beurteilung des Abzugsinteresses in den Hintergrund. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall allenfalls im Rahmen der Beurteilung der dienstlichen Interessen eine andere Beurteilung gebieten könnten, wurden nicht aufgezeigt. Die allgemeinen Überlegungen des von der Versetzung betroffenen Lehrers zu den Sicherheitsanforderungen im Turnunterricht, die seiner Auffassung nach offenbar nur von einem geprüften Turnlehrer garantiert werden können, finden im Gesetz vergleiche insbesondere auch Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984, der keinerlei Ansatz für eine solche Differenzierung
enthält) keine Stütze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006120077.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010