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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 96/08/0064 B 4. März 1997 RS 1 (Hier: Unzulässigkeit einer Exekution zur Hereinbringung von Gerichtskosten)Stammrechtssatz
Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers ist dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers ist dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170041.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010