RS Vwgh 2009/12/10 2009/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. HDG 2002 § 50 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Haben die Disziplinarbehörden entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Beamte dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die Behörde im Gegensatz zur Begründung zur Einleitung des Kommandantenverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Abwesenheiten von einer verspäteten Vorlage der Krankenbestätigungen ausging und dies als Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 wertete.Haben die Disziplinarbehörden entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Beamte dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die Behörde im Gegensatz zur Begründung zur Einleitung des Kommandantenverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Abwesenheiten von einer verspäteten Vorlage der Krankenbestätigungen ausging und dies als Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wertete.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090212.X02

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten