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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Dachstuhl durch mehrere unberechtigt beschäftigte Ausländer kann nicht von unbedeutenden - nur darauf kommt es nach § 21 Abs. 1 erster Satz VStG an - Folgen auf den Arbeitsmarkt (sowie auf Steuern und Abgabenentrichtung) gesprochen werden. Es bedarf nicht der umgekehrten Feststellung, dass "bedeutende" Folgen vorgelegen seien, weil § 21 Abs. 1 VStG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zur im Regelfall anzuwendenden Strafbestimmung steht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen ( E 27. Februar 2004, 2003/02/0110).Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Dachstuhl durch mehrere unberechtigt beschäftigte Ausländer kann nicht von unbedeutenden - nur darauf kommt es nach Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG an - Folgen auf den Arbeitsmarkt (sowie auf Steuern und Abgabenentrichtung) gesprochen werden. Es bedarf nicht der umgekehrten Feststellung, dass "bedeutende" Folgen vorgelegen seien, weil Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zur im Regelfall anzuwendenden Strafbestimmung steht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen ( E 27. Februar 2004, 2003/02/0110).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090080.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010