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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51h Abs4;Rechtssatz
Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides (vgl. E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides vergleiche E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090065.X04Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016