RS Vwgh 2009/12/10 2009/09/0065

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides (vgl. E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides vergleiche E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090065.X04

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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